Tz. 1
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
§ 16 KStG regelt, dass eine OG ihr Einkommen iHv 20/17 der geleisteten Az selbst zu versteuern hat, und enthält damit eine Ausnahme von der Grundregel des § 14 Abs 1 S 1 KStG, wonach das Organeinkommen dem OT zuzurechnen und von diesem zu versteuern ist.
Tz. 2
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die Anwendbarkeit des § 16 KStG setzt voraus, dass die Az den nach § 14 Abs 2 KStG limitierten Betrag nicht übersteigen (dazu s § 14 KStG Tz 720ff). Bei darüber hinausgehenden Az ist die von § 14 Abs 1 S 1 KStG vorausgesetzte Abführung des ganzen Gewinns der OG an den OT nicht gegeben, dh die Organschaft ist stlich nicht anzuerkennen und es gelten die Grundsätze der verunglückten Organschaft (dazu s § 14 KStG Tz 1578ff).
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