Insgesamt sind durch das ZuFinG wichtige Änderungen des 5. VermBG erfolgt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Regierungsentwurf zunächst gar keine Änderungen des 5. VermBG vorsah, ist der bloße Umstand, dass tatsächlich doch noch Änderungen erfolgt sind, positiv zu werten.

Gleichzeitig ist jedoch der "ganz große Wurf" ausgeblieben. Insbesondere die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 2 5. VermBG sollte nach wie vor durch den Gesetzgeber erhöht werden.

 

Service: Hillers, Stillstand bei der Arbeitnehmer-Sparzulage – Keine Änderungen des 5. VermBG durch den Regierungsentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, EStB 2023, 398 abrufbar unter steuerberater-center.de

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