Der Finanzausschuss des Bundestags hat sich im Rahmen seiner öffentlichen Anhörung vom 11.10.2023

  • ausführlich mit dem ZuFinG befasst und
  • zahlreiche Experten hierzu befragt.[6]

Zu den im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen des 5. VermBG wurde insbesondere Prof. Roland Ismer, Inhaber des Lehrstuhls für Steuerrecht und Öffentliches Recht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU), von den Mitgliedern des Finanzausschusses befragt.

Erhöhung der Einkommensgrenze auf 70.000 EUR-80.000 EUR: Auf die Frage von MdB Lennard Oehl (SPD), wie sich die Einkommensgrenzen in § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG über die vergangenen Jahre hätten verändern müssen, um den Kreis der Anspruchsberechtigten zu steigern und das ursprünglich vorgesehene Niveau der Anspruchsberechtigten zu erreichen, führte Prof. Ismer aus, dass die Einkommensgrenzen in § 13 5. VermBG in den vergangenen 30 Jahren de facto nicht angepasst worden seien. Eine Möglichkeit zur Bestimmung einer angemessenen Einkommensgrenze könne seines Erachtens darin bestehen, die ursprünglich normierten Einkommensgrenzen aus dem Jahre 1994 mit dem Verbraucherpreisindex der vergangenen 30 Jahre zu multiplizieren. Nach diesen Berechnungen würde sich Einkommensgrenzen von schätzungsweise 35.000 EUR-40.000 EUR (im Fall einer Einzelveranlagung) bzw. von 70.000 EUR-80.000 EUR (im Fall einer Zusammenveranlagung von Ehegatten) ergeben. Nach seiner Ansicht sei die Anhebung der Einkommensgrenzen auf diese Beträge eine Maßnahme, die aus sozialpolitischer Sicht vertretbar sei.

Persönliche Einschätzung zum Referentenentwurf von Prof. Ismer: MdB Klaus Stöber (AFD) befragte Prof. Ismer nach seiner persönlichen Einschätzung der ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen des 5. VermBG. In seiner Antwort führte Prof. Ismer aus, dass eine Nutzung von vermögenswirksamen Leistungen als Instrument der Vermögensbildung grundsätzlich sehr sinnvoll, die Förderung der vermögenswirksamen Leistung in jüngerer Vergangenheit allerdings aus dem Blickfeld des Gesetzgebers entfallen sei, da sich dieser auf die Förderung anderer Instrumente zur Vermögensbildung konzentriert habe.[7] Gleichwohl sei jedoch zu berücksichtigen, dass eine vollständige Aufhebung der Einkommensgrenzen in § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG zu Mitnahmeeffekten bei Steuerpflichtigen, die keiner staatlichen Förderung bedürften, führen würde und daher aus Sicht von Prof. Ismer kritisch zu hinterfragen sei.

Keine Äußerung des DStV: Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), welcher sich in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 10.5.2023 positiv zu den geplanten Änderungen des 5. VermBG ausgesprochen hatte, wurde im Finanzausschuss weder in dieser Sache befragt, noch erfolgte eine schriftliche Äußerung in der Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. zum Regierungsentwurf vom 5.10.2023.[8]

[6] Die gesamte Anhörung vom 11.10.2023 ist auf der Internetseite des Bundestags frei verfügbar, https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw38-de-zukunftsfinanzierungsgesetz-965020 (letzter Abruf: 23.2.2024).
[7] Kritisch dazu bereits Hillers, EStB 2023, 398 (402).
[8] https://www.bundestag.de/resource/blob/969942/2d737db7166f136605c12a6b2fa592b5/08-Deutscher-Steuerberaterverband-e-V–data.pdf (letzter Abruf: 23.2.2024).

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