Stellungnahme zum Solidaritätszuschlag 1995/2021
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich u.a. an den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) und den Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) gewandt und eine Einschätzung zur Verfassungsbeschwerde mit dem Az. 2 BvR 1505/20 erbeten. Den Argumenten des BFH in seinem Urteil v. 17.1.2023, IX R 15/20, sollte hierbei besondere Aufmerksamkeit zukommen. Zu diesem Zweck haben die beiden Verbände Prof. Kirchhof mit der Stellungnahme beauftragt.
In der Stellungnahme S 02/24 kommt Kirchhof zu dem Ergebnis, dass der Solidaritätszuschlag 1995/2021 das Grundgesetz verletzt. Er sei realitäts-, bedarfs- und verfassungsvergessen.
Sonderbedarf des Bundes
In der Stellungnahme weist er u.a. darauf hin, dass der Solidaritätszuschlag als subsidiärer Zuschlag nicht den allgemeinen Haushalt, sondern einen vorübergehenden besonderen Finanzbedarf der öffentlichen Hand finanziere, wobei der rechtfertigende Sonderbedarf beim Bund liegen müsse. Dieser Zuschlag, so Kirchhof weiter, "…ist außer Kraft zu setzen, wenn der Sonderbedarf des Bundes ersichtlich nicht mehr besteht oder eindeutig zu einem dauerhaften Finanzanliegen geworden ist."
Ein wiedervereinigungsbedingter Sonderbedarf des Bundes liege 30 Jahre nach dem Ereignis ersichtlich nicht mehr vor. Zwar könne keine starre und punktgenaue Zeitgrenze gezogen werden, wann ein längerer Sonderbedarf zu einem dauerhaften Posten im Haushalt wird. Vergleichbar ließe sich auch der Zeitpunkt, wann der Tag zur Nacht wird, nicht minutengenau bestimmen. Doch sei auch diese Unterscheidung außerhalb des Morgengrauens und der Dämmerung offensichtlich. "Eine Abgabe, die über ein Vierteljahrhundert erhoben wird, ist allein durch den Zeitablauf zu einem gängigen Finanzinstrument geworden und daher keine Ergänzungsabgabe […] mehr. Der Solidaritätszuschlag befindet sich nunmehr ersichtlich in der verfassungsrechtlichen Finsternis", so Kirchhof metaphorisch.
Ausdrückliche Entscheidung des Parlaments notwendig
Der Bundestag könne zwar eine weitere Ergänzungsabgabe oder auch den Solidaritätszuschlag verfassungsrechtlich neu begründen. Hierfür bedürfe es aber einer ausdrücklichen Entscheidung des Parlaments.
Allein auch aufgrund der Tatsache, dass der Solidaritätszuschlag 1995/2021 nur noch rund 10% der Abgabenpflichtigen belaste, verlasse er den verfassungsrechtlichen Typus der Ergänzungsabgabe und sei nur noch ein "gleichheitswidriger Torso des Ursprungszuschlags".
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
281
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
270
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
189
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
146
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
113
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
102
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
98
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
76
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
72
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
72
-
Wann liegt eine "unverzügliche" Selbstnutzung eines Familienheims vor?
31.08.2026
-
Ist-Besteuerung und Betriebsvermögensvergleich
31.08.2026
-
Verspätungszuschlag auch in Erstattungsfällen möglich
31.08.2026
-
Erweiterte Grundstückskürzung bei unterjährigem Verkauf des letzten Grundstücks
28.08.2026
-
Immobilienübertragung im Scheidungsvergleich
28.08.2026
-
Alle am 27.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
27.08.2026
-
Entstehung junger Finanzmittel i. S. d. ErbStG
27.08.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte
27.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten bei Schenkung von Kommanditanteilen
26.08.2026
-
Kindergeldanspruch und Freizügigkeitsberechtigung einer nach Geburt nicht berufstätigen Mutter
25.08.2026