In der Praxis haben im Bereich des KSt-Rechts insbesondere die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit Bedeutung. Nicht geklärt ist allerdings, unter welchen Voraussetzungen die Niederlassungs- bzw. Kapitalverkehrsfreiheit bei einer grenzüberschreitenden Investition (z. B. Beteiligung an einer Tochtergesellschaft) Anwendung findet. Nach ständiger Rspr. tritt die Kapitalverkehrsfreiheit zurück, sofern die Niederlassungsfreiheit anwendbar ist.[1] Entscheidend soll sein, ob eine beherrschende Beteiligung vorliegt.[2] Ob dabei auf die tatsächlich in Rede stehende Beteiligung abzustellen ist, oder darauf, ob die Norm nur auf wesentliche Beteiligungen oder auch auf Streubesitz Anwendung findet, ist nicht abschließend geklärt. Bedeutung kommt dieser Frage insbesondere deshalb zu, weil die Kapitalverkehrsfreiheit – anders als die Niederlassungsfreiheit – auch auf Drittstaatensachverhalte anwendbar ist. Nach Ansicht des BFH soll bereits bei einer Beteiligung von 10 % die Niederlassungsfreiheit und nicht die Kapitalverkehrsfreiheit eingreifen.[3]

[2] St. Rspr.; EuGH v. 13.4.2000, C-251/98 (Baars), Haufe-Index 505703, IStR 2000, 337; EuGH v. 12.12.2006, C-446/04 (Test Claimant in the FII Group Litigation), BFH/NV Beilage 2007, 173, IStR 2007, 173.

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