Seit 2012 ist das Dienstfahrrad dem Dienstauto steuerlich gleichgestellt (Dienstwagenprivileg). Der Gesetzgeber möchte umweltfreundliche und gesundheitsfördernde Mobilität attraktiver machen und hat daher die steuerlichen Rahmenbedingungen entsprechend angepasst. Seit 9. Januar 2020 gilt eine 0,25 %-Regel für Fahrräder und E-Bikes, wenn der Arbeitnehmer einen Teil der Leasingbeiträge in Form einer Gehaltsumwandlung trägt. Die 0,25 % beziehen sich auf die Ermittlung des geldwerten Vorteils, den der Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung des Rades zieht. Hier müssen monatlich nur 0,25 % des auf volle Hundert EUR abgerundeten Brutto-Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werden.

Diensträder werden in der Regel über einen Leasingvertrag finanziert, der über 36 Monate läuft. Die Vorteile im Vergleich zum Kauf oder zur Kreditfinanzierung sind bekannt: Das Unternehmen erhält sich Liquidität und die Abwicklung übernimmt ein Leasing-Anbieter, der auch gleich den Versicherungsschutz und weitere Service-Leistungen bündelt und das Rad nach Leasing-Ablauf zur Übernahme anbietet.

Ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern Fahrräder oder E-Bikes anbieten möchte, hat im Wesentlichen 2 Möglichkeiten zur Finanzierung der Leasingraten: Entweder trägt der Mitarbeiter einen Teil der Leasing-Raten durch Gehaltsumwandlung mit oder der Arbeitgeber stellt dem Mitarbeiter das Fahrrad zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich zur Verfügung. In letzterem Fall bleibt auch die private Nutzung für den Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei, es ist dafür kein geldwerter Vorteil anzusetzen.

In jedem Fall fungiert der Arbeitgeber als Leasingnehmer gegenüber dem Leasinganbieter, damit die Vorteile eines Dienstfahrrads genutzt werden können. Mit dem Arbeitnehmer wiederum sollte der Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung in Form eines Überlassungsvertrags oder einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag treffen. Wichtig ist außerdem, dass der Arbeitgeber zumindest einen Zuschuss leistet, denn wenn der Arbeitnehmer die gesamten Kosten alleine trägt, könnte das Finanzamt die steuerlichen Vorteile aberkennen.

1.1 Leasing-Anbieter

Eine Reihe von Anbietern hat sich auf Leasing von Fahrrädern spezialisiert.

Die Leasinganbieter arbeiten jeweils mit ausgewählten Fahrradhändlern zusammen. Hat Ihr Unternehmen mit dem Leasinganbieter einen Vertrag abgeschlossen, kann der Mitarbeiter sich das Fahrrad direkt beim Partner-Händler aussuchen. Dieser übernimmt dann die weitere Abwicklung. In der Regel werden auch Komplettpakete inklusive Versicherungsschutz und Service (Wartung, Inspektion) optional angeboten. Insbesondere für die oft hochpreisigen E-Bikes ist ein zumindest ein Versicherungsschutz praktisch obligatorisch.

Für das Unternehmen und die Mitarbeiter ist dies also eine recht komfortable Lösung.

Zu den bekanntesten Anbietern von Dienstrad-Leasing gehören JobRad (jobrad.org), BikeLeasing-Service (bikeleasing.de), BusinessBike (businessbike.de), Eurorad (eurorad.de), Deutsche Dienstrad (deutsche-dienstrad.de), Mein-Dienstrad.de (mein-dienstrad.de) und Company Bike Solution (company-bike.com). Der Begriff „Job-Rad“ wird, analog zum Job-Ticket, zwar oft pauschal für das Dienstrad-Leasing verwendet, er bezeichnet aber genau genommen nur einen von vielen Anbietern.

1.2 Arbeitgeberfinanzierte Überlassung

Grundsätzlich stellt auch die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades (bis 25 km/h) zur privaten Nutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn oder Gehalt einen geldwerten Vorteil dar. Diesen hat der Gesetzgeber nun aber bis Ende 2030 steuerfrei gestellt. Aus der Steuerfreiheit folgt die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Dennoch muss der in diesem Fall steuer- und beitragsfreie geldwerte Vorteil aber in der Verdienstabrechnung ausgewiesen werden.

Beachten Sie für bereits bestehende Dienstrad-Überlassungen, dass die Steuerfreiheit nur dann gilt, wenn die erstmalige Überlassung nach dem 01.01.2019 lag.

 
Hinweis

S-Pedelecs gelten nicht als Fahrräder, sondern als Kraftfahrzeuge

S-Pedelecs, die Geschwindigkeiten über 25 km/h hinaus unterstützen, sind kennzeichenpflichtig und gelten daher als Kraftfahrzeuge. Hier gelten abweichende Regelungen analog zur Dienstwagenbesteuerung.

Vorsteuer und Umsatzsteuer

Ist der Arbeitgeber vorsteuerabzugsberechtigt, kann die Vorsteuer von den Leasingraten abgezogen werden. Sofern für den Mitarbeiter, der das Rad nutzt, ein geldwerter Vorteil entsteht, muss jedoch die Umsatzsteuer auf 1 % des Bruttolistenpreises abgeführt werden.

1.3 Überlassung per Entgeltumwandlung

Eine Beteiligung des Mitarbeiters an der Finanzierung des Dienstrades erfolgt in der Regel in Form einer Gehaltsumwandlung oder Entgeltumwandlung. Dabei werden die Leasingraten vom Bruttolohn abgezogen. Sie mindern somit das Steuer- und Sozialversicherungs-Brutto und die berechneten Abzüge. Gleichzeitig muss jedoch der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des Fahrrads versteuert werden. Dieser ist aber deutlich niedriger als der Gehaltsverzicht. So kann z. B. für ein E-Bike im Wert von 2.000 EUR die Leasingrate und damit die Brutto-Minderung etwa 55 EUR betragen....

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