EG-Kommission, 1.7.2011, taxud.c.1(2012)4000557 - 707

1.

Der MwSt-Ausschuss vertritt fast einstimmig die Auffassung, dass für die Anwendung der MwSt-Richtlinie unter einem Grundstück Folgendes zu verstehen ist:

  1. ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann;
  2. jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann;
  3. jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge;
  4. Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

2.

Der MwSt-Ausschuss stellt einstimmig fest, dass nur Umsätze unter Artikel 47 der MwSt-Richtlinie fallen, die als Dienstleistungen einzustufen sind. Sofern bestimmte Rechte an Grundstücken oder dingliche Rechte gemäß Artikel 15 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie als körperliche Gegenstände behandelt werden oder sofern die Übergabe von Bauleistungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der MwSt-Richtlinie als Lieferung von Gegenständen erachtet wird, ist Artikel 47 folglich nicht anwendbar.

3.

Nach einstimmiger Auffassung des MwSt-Ausschusses schließen Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück unter Artikel 47 der MwSt-Richtlinie nur solche Dienstleistungen ein, die in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit dem Grundstück stehen.

Der MwSt-Ausschuss ist einstimmig der Ansicht, dass Dienstleistungen in den folgenden Fällen als in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück stehend anzusehen sind:

  1. wenn sie von einem Grundstück abgeleitet sind und das Grundstück einen wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung darstellt und zentral und wesentlich für die erbrachte Dienstleistung ist;
  2. wenn sie für das Grundstück selbst erbracht werden oder auf das Grundstück selbst gerichtet sind, und deren Zweck in rechtlichen oder physischen Veränderungen an dem Grundstück besteht.

4.

Der MwSt-Ausschuss ist einstimmig der Ansicht, dass insbesondere folgende Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Artikels 47 fallen:

  1. Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück sowie Bauleistungen und Abrissarbeiten an einem Gebäude oder Gebäudeteil;
  2. Vermessung und Begutachtung von Gefahr und Zustand von Grundstücken;
  3. Bewertung von Grundstücken, auch zu Versicherungszwecken, zur Ermittlung des Grundstückswerts als Sicherheit für ein Darlehen oder für die Bewertung von Gefahren und Schäden in Streitfällen;
  4. Zurverfügungstellung von Unterkünften in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände einschließlich Umwandlung von Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) und dergleichen für Aufenthalte an einem bestimmten Ort;
  5. Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder an Gebäudeteilen einschließlich Reinigung, Verlegen von Fliesen und Parkett sowie Tapezieren;
  6. Eigentumsverwaltung, mit Ausnahme von Portfolio Management in Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken unter Absatz 7 Buchstabe d, die sich auf den Betrieb von Geschäfts-, Industrie- oder Wohnimmobilien durch oder für den Eigentümer des Grundstücks bezieht;
  7. Vermittlungstätigkeiten beim Verkauf oder der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken sowie bei bestimmten Rechten an Grundstücken oder dinglichen Rechten, die als körperliche Gegenstände behandelt werden, mit Ausnahme der unter Absatz 7 Buchstabe b genannten Vermittlungsdienstleistungen.

5.

Darüber hinaus ist der MwSt-Ausschuss fast einstimmig der Ansicht, dass insbesondere folgende Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Artikels 47 fallen:

  1. Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile für ein bestimmtes Grundstück ungeachtet der Tatsache, ob dieses Gebäude tatsächlich errichtet wird oder nicht;
  2. Bauaufsichtsmaßnahmen oder grundstücksbezogene Sicherheitsdienste, die vor Ort erbracht werden;
  3. Errichtung anderer auf Dauer angelegter Konstruktionen sowie Bauleistungen und Abrissarbeiten an anderen auf Dauer angelegten Konstruktionen wie Leitungen für Gas, Wasser, Abwasser und dergleichen;
  4. Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an anderen auf Dauer angelegten Konstruktionen wie Leitungen für Gas, Wasser, Abwasser und dergleichen;
  5. Landbearbeitung einschließlich landwirtschaftliche Dienstleistungen wie Landbestellung, Säen, Bewässerung und Düngung;
  6. Installation oder Montage von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die damit als Grundstück gelten;
  7. Wartung und Reparatur sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die als Grundstück gelten;
  8. Juristische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen oder der Übertragung von R...

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