Normadressaten der Straf- bzw. Bußgeldandrohungen können insbesondere folgende Personenkreise sein:
- Kindergeldberechtigter bzw. Empfänger von Kindergeld nach dem EStG,
- volljährige Kinder (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG),
- Arbeitgeber, ggf. die für diese verantwortlich handelnden Personen (§§ 34, 35 AO),
- Bevollmächtigte und Beistände i.S.v. § 80 AO und
- Aussteller sonstiger relevanter Bescheinigungen (z.B. Geburtsurkunde, Haushalts- und Studienbescheinigungen).
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