(1) 1Für das Führen von Bußgeldlisten und Überwachungslisten zum Strafverfahren stehen die Vordrucke KGStB 18 und KGStB 19 zur Verfügung. 2Eine Überprüfung durch die zuständigen Dienstvorgesetzten hat halbjährlich zu erfolgen. 3Zur statistischen Auswertung und Mitteilung an das BZSt ergehen weitere Weisungen.

(2) 1Im Falle einer Aktenabgabe an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ist nicht die vollständige Kindergeldakte, sondern nur die Straf- und Bußgeldakte abzugeben. 2Zur Aktenführung vgl. O 2.8.1 Abs. 4.

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