Die Lieferung des H an MP ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG in Deutschland steuerbar. Für die Lieferung greift jedoch eine neue Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4c UStG. Dabei handelt es sich um eine sog. "echte" Steuerbefreiung. Somit ist der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer und darüber hinaus anfallender Vorsteuern durch H möglich ist. H muss sich folglich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen und die steuerfreien Lieferungen erklären. Letzteres wird insbesondere dadurch begründet, dass die Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens nicht erfüllt sind und die Einfuhrumsatzsteuer nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren abziehbar wäre. Die fingierte Lieferung von MP an K in Deutschland wird nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in Deutschland ausgeführt. Die Erklärung der lokalen Lieferung kann H entweder im allgemeinen Besteuerungsverfahren oder im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG (OSS) vornehmen.

Beraterhinweis Beim vorliegenden Szenario kann eine lokale Lieferung über das OSS-Verfahren erklärt werden. Dies mag zunächst irritieren. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Marktplatz damit sämtliche fingierte Lieferungen unabhängig davon, ob sie an Kunden in Deutschland oder anderen EU-Mitgliedstaaten erfolgt sind, einheitlich im OSS Verfahren melden kann.

Interessant ist auch der Aspekt der Rechnungsstellung: Bei einer lokalen Lieferung an deutsche Kunden ist der Online-Marktplatz zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, soweit dieser nicht das OSS-Verfahren nutzt.[26] Dies kann unter Umständen zu Verwirrung führen, da die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen lediglich zwischen Händler und Käufer bestehen. In der Praxis ist ein abgestimmter Prozess zwischen Händlern und Marktplatz notwendig, um den ordnungsgemäßen Austausch von Informationen über die Kaufgeschäfte sicherzustellen. Davon ausgehend, dass MP im vorliegenden Fall das OSS Verfahren nicht nutzt, müssen Rechnungen für beide fingierte Lieferungen ausgestellt werden.[27]

[27] Vgl. Erläuterungen der Europäischen Kommission v. 30.9.2020, S. 16–18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge