Bei der Einfuhr von Sendungen aus dem Drittland sind zunächst Wertgrenzen zu beachten, die für die Erhebung von Einfuhrabgaben relevant sind. Bis zum 30.6.2021 sind die Wertgrenzen wie folgt:

Sendungen mit einem geringen Warenwert, d.h. unter 22 EUR sind bislang nach § 1a EUStBV von Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer befreit. Sendungen mit einem Warenwert von 150 EUR oder darunter sind gem. Art. 23 und 24 ZollbefrVO zollfrei, aber nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Über einem Warenwert von 150 EUR fallen Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer an. Aufgrund der zoll- und umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschriften können Kleinsendungen, deren Wert 22 EUR nicht übersteigt, bis zum 30.6.2021 ohne Versteuerung in der EU verkauft werden.

Bei der Einfuhr bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, welche der am Kaufgeschäft beteiligten Parteien die Waren zur Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der EU anmelden kann.

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