Wird die Einfuhr dem K1 zugeschrieben, bestehen auch bei Einbindung der elektronischen Schnittstelle die zwei Möglichkeiten, dass entweder K1 selbst die Einfuhrabfertigung vornimmt oder S im Rahmen des § 21a UStG damit beauftragt. Letzteres setzt voraus, dass der Mitgliedstaat der Einfuhr auch das Bestimmungsland der Ware ist.

Der Ort der warenbewegten Lieferung zwischen MP und K bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG und ist somit im Drittland belegen. Es handelt sich um eine in Deutschland nicht steuerbare Lieferung. Für H und MP ergeben sich konsequenterweise keine umsatzsteuerlichen Anmelde- und Erklärungspflichten in Deutschland. K schuldet die Einfuhrumsatzsteuer, die bei der Überlassung der Waren zum freien Verkehr entsteht.

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