Wie eingangs dargestellt, wurde die Grundbesitzbewertung in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften der Verkehrswertermittlung konzipiert. Die §§ 183 ff. BewG wurden im Wesentlichen entspr. der WertV v. 6.12.1988 (BGBl. I 1988, 2209) verfasst. Die WertV war die Vorgängerverordnung der ImmoWertV. Da die WertV den Begriff der Modellkonformität noch nicht verwendet hat, ist er aktuell auch nicht im BewG zu finden. Gleichwohl hat der unbestrittene Grundsatz der Modellkonformität durch das Heranziehen der von den Gutachterausschüssen ermittelten erforderlichen Daten Eingang in die steuerliche Bewertung gefunden.

Der Gesetzgeber hat mit dem Steueränderungsgesetz 2015 v. 5.11.2015 (BGBl. I 2015, 1834) das Sachwertverfahren nach den §§ 189 ff. BewG an die Modellparameter der SW-RL v. 5.9.2012 (BAnZ AT 18.10.2012 B1) angepasst. So soll sichergestellt werden, "dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der SW-RL abgeleiteten Sachwertfaktoren unter Berücksichtigung der Modellkonformität weiterhin [Hervorh. d. Verf] als Wertzahl i.S.d. § 191 Absatz 1 BewG angewendet werden können" (BT-Drucks. 18/4902, 55).

Daraus wird deutlich, dass, nach Auffassung des Gesetzgebers, erforderliche Daten, die nach gänzlich anderen Modellen, als denen des BewG ermittelt werden, für die Grundbesitzbewertung ungeeignet sind. Der Grundsatz der Modellkonformität ist nach Auffassung des Gesetzgebers im 6. Abschnitt des BewG verankert und bestimmt sein gesetzgeberisches Handeln.

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