Mit der ImmoWertV v. 14.7.2021 wurden die Regelungen zur Verkehrswertermittlung an aktuelle Entwicklungen angepasst. Dadurch soll insb. die Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten verbindlich nach einheitlichen Grundsätzen sichergestellt werden. Hintergrund der Novellierung war u.a. eine bessere Vergleichbarkeit, aber auch Verwertbarkeit der Daten, insb. i.R.d. steuerlichen Grundbesitzbewertung (BR-Drucks. 407/21, 1 u. 2).
In Folge der neuen ImmoWertV ist das BewG nunmehr in einigen Details zu ergänzen und anzupassen, um weiterhin eine modellkonforme Verwendung der erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse i.R.d. Grundbesitzbewertung zu gewährleisten.
Am 28.7.2022 hat das BMF einen RefE für ein JStG 2022 veröffentlicht. Der Entwurf sieht insb. Anpassungen des Ertrags- und Sachwertverfahrens an die ImmoWertV vor. So sollen z.B. die Gesamtnutzungsdauern und die Bewirtschaftungskosten angepasst und im Sachwertverfahren ein Regionalfaktor eingeführt werden. Aber auch die Bewertung in Erbbaurechtsfällen soll angepasst werden, da die Bewertung von Erbbaurechten und Erbbaugrundstücken erstmalig in die ImmoWertV aufgenommen wurde.
Erfreulicherweise soll der Grundsatz der Modellkonformität nunmehr im Gesetzestext verankert werden (§ 177 Abs. 3 BewG-E). Ebenso zu begrüßen sind die geplanten Änderungen der Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren im novellierten BewG. § 188 Abs. 2 und die Anlage 25 zum BewG-E sehen vor, dass die – nachrangig anzuwendenden – Marktanpassungsfaktoren des BewG an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst werden.
Die geplanten Gesetzesänderungen sollen für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 gelten (§ 265 Abs. 14 BewG-E).
Service: BFH v. 18.9.2019 – II R 13/16, ErbStB 2020, 65; BFH v. 25.8.2010 – II R 42/09; BFH v. 16.12.2009 – II R 15/09; BFH v. 26.4.2006 – II R 58/04; BFH v. 18.8.2005 – II R 62/03; BFH v. 11.5.2005 – II R 21/02; FG Köln v. 11.4.2019 – 4 V 405/19, ErbStB 2019, 258; Nds. FG v. 7.12.2017 – 1 K 219/15, ErbStB 2018, 138; Nds. FG v. 17.9.2015 – 1 K 147/12, ErbStB 2016, 76; FG Hamburg v. 7.7.2015 – 3 K 244/14, ErbStB 2015, 323; Nds. FG v. 11.4.2014 – 1 K 107/11, ErbStB 2014, 182; Günther, Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 23.9.2020, ErbStB 2021, 79 abrufbar unter erbschaftsteuerrecht.de
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