Der Inhalt und v.a. der Umfang der Begründung eines Urteils können je nach Komplexität des jeweils verhandelten Streitstoffes variieren, richten sich jedoch generell nach den Besonderheiten des (Teil-)Rechtsgebiets und der konkreten Einzelfallumstände, wobei stets alle wesentlichen Streitpunkte verfahrensrechtlicher wie materiell-rechtlicher Art abzuhandeln sind (so auch Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 105 FGO Rz. 102 [08/2023]).

Insb. sind die wesentlichen tatsächlichen wie rechtlichen Erwägungen, die das Urteil stützen und zur richterlichen Überzeugungsbildung i.S.d. § 96 Abs. 1 S. 3 FGO beigetragen haben, herauszustellen, eigenständige Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten der Kläger- und Beklagtenseite nicht zu übergehen und die Würdigung erhobener Beweise wiederzugeben. Im Zweifel gehört dazu auch, dass (zumindest kurz) dargelegt wird, weshalb – insb. bei Ablehnung von Beweisanträgen der Parteien – vom FG kein Beweis erhoben worden ist (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 105 FGO Rz. 17 [09/2023]).

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