§ 16 PStTG stellt es den meldenden Plattformbetreibern frei, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 1720 PStTG nur in Bezug auf aktive Anbieter durchzuführen.

§ 17 PStTG regelt, welche Maßnahmen meldende Plattformbetreiber ergreifen müssen, um die meldepflichtigen Informationen zu erheben.

§ 18 PStTG regelt im Einzelnen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um meldepflichtige Informationen zu überprüfen.

§ 19 PStTG legt fest, wie ein Anbieter als freigestellter Anbieter zu identifizieren ist.

§ 20 PStTG regelt die Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten. Für bestehende Anbieter haben meldende Plattformbetreiber die Verfahren nach den §§ 1719 PStTG bis zum 31.12. des zweiten Meldezeitraums abzuschließen.

§ 21 PStTG erlaubt es, dass ein meldender Plattformbetreiber einen Drittdienstleister oder einen anderen Plattformbetreiber damit beauftragen kann, die bestehenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

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