In der steuerstrafrechtlichen Praxis ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gerade im Bereich der Umsatzsteuer(-hinterziehung) von besonderer Bedeutung. Zurückzuführen ist dies insb. darauf, dass es sich bei der Umsatzsteuer um eine Anmeldesteuer handelt, bei der der Steuerpflichtige die Steuer gem. § 18 Abs. 1, 3 S. 1 UStG grundsätzlich selbst zu berechnen hat, ohne dass er zur Einreichung von Belegen verpflichtet ist und die möglichen Formen der Steuerhinterziehung damit vielfältig sein können (so auch Jäger in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 370 Rz. 370). Typische Fälle der (Umsatz-)Steuerhinterziehung durch Unterlassen – die in der Praxis (wohl) nahezu täglich vorkommen – sind z.B.

  • die Nichterklärung von unberechtigt ausgewiesener USt nach § 14c UStG,
  • ein Verstoß gegen die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 AO in bestimmten Fällen oder
  • die schlichte Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Umsatzsteuerhinterziehung auch in der Rspr. von großer Bedeutung ist. Dies zeigt nicht zuletzt das Urteil des FG Düsseldorf vom 26.5.2021 (FG Düsseldorf v. 26.5.2021 – 5 K 143/20 U, wistra 2021, 331). Das vorbenannte Urteil möchten die Autoren zum Anlass nehmen, um dem Leser einen systematischen Überblick über den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu verschaffen und dabei die Besonderheiten im Bereich der Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen – unter Einbeziehung der aktuellen Rspr. – herauszuarbeiten.

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