Steuerbarer und steuerpflichtiger Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation Verzichtet der Chefarzt gegenüber dem Träger der Klinik, an der er tätig ist, auf das ihm durch die Klinik eingeräumte Recht zur Privatliquidation gegen monatliche Ausgleichszahlungen, die der Klinikträger leistet, um auch insoweit selbst gegenüber Privatversicherten abrechnen zu können, liegt eine steuerbare Verzichtsleistung vor, die nicht als Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Privatversicherten steuerfrei ist. BFH, UStB 2023, 6
Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts stellt, gelten hierfür nicht. Umsätze einer Supervisorin können danach steuerfrei sein. BFH, UStB 2023, 9
Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen Die Beförderung kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung durch einen hierfür anerkannten Unternehmer ist als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei. BFH, UStB 2023, 34
Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken Die Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 Abs. 2 AO erforderte im Jahr 2006 keine Vorauskalkulation der Selbstkosten. Die durch das Jahressteuergesetz 2007 mit Rückwirkung zum 1.1.2003 geänderte Fassung des § 67 Abs. 1 AO ist für das Jahr 2006 verfassungsrechtlich unbedenklich. BFH, UStB 2023, 71
Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung Bei einem Fahrsicherheitstraining liegen "Kurse belehrender Art" i.S.v. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG vor, wenn es sich um eine Schulungsmaßnahme handelt, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet ist (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL i.V.m. Art. 44 Satz 1 Alt. 2 MwStVO). § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen BFH, UStB 2023, 106
EuGH kippt Aufteilungsgebot des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG Auf Vorlage des BFH musste sich der EuGH mit der Frage auseinandersetzen, in welchem Verhältnis die Steuerfreiheit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zu der Steuerpflicht der Vermietung von eingebauten Vorrichtungen und Maschinen steht. EuGH, UStB 2023, 173
Vertretung im ambulanten Notdienst, Entnahme von Blutproben im Auftrag der Polizei

Die Übernahme von ärztlichen Notfallvertretungen durch einen Arzt unter Freistellung des vertretenen Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst ist eine sonstige Leistung gegenüber dem vertretenen Arzt.

Diese sonstige Leistung ist keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. Die Übernahme des ärztlichen Notfalldienstes unter Freistellung des vertretenen Arztes und die im ärztlichen Notdienst erfolgten Heilbehandlungen bilden keine einheitliche Leistung. Auch der Umstand, dass die Durchführung des ärztlichen Notdienstes unerlässlich für eine zeitnahe ambulante Patientenversorgung ist, begründet keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG.

Die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörde ist nicht als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG zu qualifizieren; die Entgelte sind umsatzsteuerpflichtig.
FG Münster, UStB 2023, 279
Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen (Änderung d. Rechtsprechung)

§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt.

Die Beurteilung bei Betriebsvorrichtungen entspricht damit der bei der Überlassung von Inventar.

Zur Ausübung der durch Art. 135 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL eingeräumten Ermächtigung bedarf es einer gesetzlichen Regelung, die in eindeutiger Weise ein Aufteilungsgebot begründet (vgl. z.B. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG). Eine derartige Regelung ist § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht zu entnehmen.
BFH, UStB 2023, 313
Steuerfreiheit der Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Betriebsfortführung durch einen Pächter? Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) kann auch dann vorliegen, wenn ein (einheitlicher) Betrieb an zwei Personen zu "gleichen Teilen" (hälftiges Miteigentum) veräußert wird und die Käufer diese Miteigentumsanteile an eine GmbH verpachten, die das Unternehmen in einem ähnlichen Umfang wie zuvor weiterführt. Entscheidend für die Fortführungsabsicht ist nicht die unternehmerische Tätigkeit des ("Zwischen"-) Erwerbers, sondern die tatsächlich fortge...

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