Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*]

Das traditionsreiche Vehikel der stillen Gesellschaft und der Unterbeteiligung erfreut sich großer Beliebtheit und stellt bis heute eine weit verbreitete Form der unternehmerischen Beteiligung dar. Sie wurde bereits im Soester Stadtrecht von 1120 erwähnt und erstmalig im HGB v. 10.5.1897 gesetzlich geregelt (vgl. Volb, Die stille Gesellschaft, 2013, Rz. 1). Die steuerrechtlichen Regelungen zur stillen Gesellschaft und infolgedessen auch für die Unterbeteiligung wurden zuletzt i.R.d. Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007, BGBl. I 2007, 1912, umfassend neu überarbeitet. Teil 1 des Beitrags behandelt im Wesentlichen die gesellschafts- und handelsrechtlichen Grundlagen der (typisch) stillen Gesellschaft.

[*] Der Autor ist in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Der Beitrag wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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