Bei Begründung einer stillen Gesellschaft mit minderjährigen Kindern ist die Beteiligung eines Ergänzungspflegers erforderlich (vgl. § 1909 Abs. 1 BGB und § 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1822 Nr. 3 BGB [Familiengericht]). Der BFH hat im Urteil v. 12.5.2016 (Az. IV R 27/13) entschieden, dass der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem minderjährigen Familienangehörigen der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bedarf, wenn der Gesellschaftsvertrag zu Lasten des Minderjährigen ein Wettbewerbsverbot und eine Vertragsstrafe enthält. In dem entschiedenen Fall wurden den minderjährigen Gesellschaftern auch erhebliche rechtlich nachteilige Verpflichtungen auferlegt. So waren die Gesellschafter nach den Gesellschaftsverträgen während der Dauer des Gesellschaftsverhältnisses einem Wettbewerbsverbot unterworfen, das es ihnen untersagt, sich an einem Unternehmen zu beteiligen oder ein Konkurrenzunternehmen zu gründen oder ein solches zu erwerben, das zum Einzelunternehmen des Vaters in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Das Wettbewerbsverbot galt dabei nicht nur für unternehmerische Beteiligungen, sondern sogar für reine Kapitalbeteiligungen. Die minderjährigen stillen Gesellschafter waren dadurch erheblich in ihren Freiheiten eingeschränkt. Darüber hinaus wurde das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot noch dadurch verstärkt, dass der Vater zur fristlosen Kündigung der Gesellschaftsverträge berechtigt war, wenn einer der minderjährigen stillen Gesellschafter ein Arbeitsverhältnis bei einem Konkurrenzunternehmen aufnehmen würde. Im Übrigen sollten Verstöße gegen die rechtlichen Beschränkungen mit einer Vertragsstrafe von 10.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung belegt werden.

Beteiligung am Verlust des Handelsgewerbes: Die Einholung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1643, 1822 Nr. 3 BGB ist dann erforderlich, wenn das minderjährige Kind auch am Verlust des Handelsgewerbes beteiligt wird (OLG Hamm v. 22.1.1974 – 15 W 36/73, BB 1974, 294).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge