Der stille Gesellschafter kann als Vermögenseinlage auch seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Beim partiarischen Dienstvertrag stellt der zum Dienst Verpflichtete ebenfalls seine Arbeitskraft zur Verfügung und erhält dafür (ebenfalls) eine Gewinnbeteiligung (Roth in Hopt, 42. Aufl., § 230 HGB Rz. 4). Merkmale, die für einen partiarischen Dienstvertrag sprechen, sind neben einem festen Gehalt auch reine Umsatzbeteiligungen des Dienstverpflichteten. Allerdings bestehen gerade dann erhebliche Schwierigkeiten in der Abgrenzung zur stillen Gesellschaft, wenn der Dienstverpflichtete neben einem festen Gehalt eine relativ hohe Gewinnbeteiligung erhält und die Beteiligung an Verlusten ausgeschlossen ist. Unter Umständen sind in diesen Fällen die Mitwirkungs- und Kontrollrechte als Indiz für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft ausschlaggebend. Eine stille Gesellschaft wird ebenfalls indiziert, wenn die Rechtsstellung nach seinem Tod auf die Erben übergehen soll (vgl. Volb, Die stille Gesellschaft, 2013, Rz. 19, 20).

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