Der Inhaber des Handelsgewerbes ist zur Einrichtung und zum Betrieb des Handelsgeschäfts verpflichtet und nutzt den ihm zur Verfügung stehenden Organisations- und Handlungsspielraum. Hierbei übt der Inhaber des Handelsgewerbes die Geschäftsführung aus (vgl. §§ 709 ff. BGB). Der stille Gesellschafter ist grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen, allerdings kann er durch gesonderte Vereinbarung an der Geschäftsführung beteiligt werden (BFH v. 7.2.1968 – I 233/64, BStBl. II 1968, 356). Die Übertragung von Befugnissen zur Führung der Geschäfte kann insb. durch Einräumung von Widerspruchsrechten, Zustimmungsrechten oder Stimm- bzw. Weisungsrechten erfolgen (Haack, NWB 2005, 3147).

Beraterhinweis Die unabhängige Geschäftsführung des Inhabers des Handelsgewerbes, ohne Zustimmung des stillen Gesellschafters zu agieren, findet ihre Grenzen i.d.R. dann, wenn eine Änderung der wesentlichen Geschäftsgrundlagen sowie der Rechtsform des Gewerbes betroffen ist. In diesen Fallkonstellationen sind unmittelbar die Interessen des stillen Gesellschafters betroffen (s. Haack, NWB 2005, 3147 m.w.N.). Verwendung der Vermögenseinlage: Die vom stillen Gesellschafter erbrachte Vermögenseinlage ist entspr. dem vereinbarten Zweck zu verwenden. Den Inhaber des Handelsgewerbes treffen ggü. dem stillen Gesellschafter Informationspflichten sowie (beidseitige) gesellschaftsrechtliche Treuepflichten (Haack, NWB 2005, 3147).

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