Die stille Gesellschaft unterscheidet sich vom partiarischen Darlehen dadurch, dass der stille Gesellschafter und der Inhaber des Handelsgewerbes die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks i.R. eines Gesellschaftsverhältnisses verbinden. Das partiarische Darlehen ist dagegen dadurch gekennzeichnet, dass die Vertragsparteien ohne jeden gemeinsamen Zweck ihre eigenen Interessen verfolgen (BFH v. 21.6.1983 – VIII R 237/80, BStBl. II 1983, 563) und ein reines Kreditgeschäft abschließen.

Beraterhinweis Das partiarische Darlehen ist der stillen Gesellschaft äußerst ähnlich, denn der Darlehensgeber wird auch am unternehmerischen Erfolg des Darlehensnehmers beteiligt (vgl. Volb, Die stille Gesellschaft, 2013, Rz. 17). Eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers ist hingegen ausgeschlossen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge