Da es sich bei der (typisch) stillen Gesellschaft um eine GbR gem. §§ 705 ff. BGB als reine Innengesellschaft handelt, führt ihre Auflösung nicht zu einer Liquidation. Vielmehr geht die stille Gesellschaft mit ihrer Auflösung sofort unter (BFH v. 2.5.1984 – VIII R 276/81, BStBl. II 1984, 820) und das Gesellschaftsvermögen verbleibt beim Inhaber des Handelsgeschäfts. Es erfolgt hingegen die Abwicklung der schuldrechtlichen Ansprüche des stillen Gesellschafters. Gemäß § 235 Abs. 1 HGB hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.

Gemäß § 235 Abs. 2 HGB partizipiert der stille Gesellschafter auch noch an den im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden schwebenden Geschäften, soweit gesellschaftsvertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Er kann gem. § 235 Abs. 3 HGB zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres vom Inhaber des Handelsgewerbes Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte, Auskunft über die noch schwebenden Geschäfte sowie die Auszahlung des ihm zustehenden Guthabens verlangen. Die Kontrollrechte nach § 233 HGB stehen dem stillen Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft nach h.M. nicht mehr zu (vgl. Volb, Die stille Gesellschaft, 2013, Rz. 340). Unter den Voraussetzungen des § 810 BGB kann der stille Gesellschafter allerdings Einsicht in die Unterlagen des Inhabers des Handelsgewerbes verlangen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge