Die korrekte Qualifizierung der Tätigkeit des GF ist – wie in jedem anderen Zweifelsfall der abhängigen oder selbständigen Beschäftigung – von großer wirtschaftlicher Bedeutung.

Die Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren erst 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst nach 30 Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV).

Die Nachentrichtungspflicht wird auch nicht durch vorherige beanstandungsfreie Betriebsprüfungen aufgehoben. Auch ein Vertrauensschutz in die nach früherer Rechtsprechung geltenden Grundsätze besteht grundsätzlich nicht.

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