Die Einziehung von Geschäftsanteilen, die

  • sowohl im Einvernehmen mit dem betroffenen Gesellschafter
  • als auch aus wichtigem Grund ohne dessen Zustimmung (sog. Zwangseinziehung)

erfolgen kann, erfordert eine Satzungsgrundlage (§ 34 Abs. 1 GmbHG; hierzu OLG Brandenburg v. 18.8.2021 – 6 U 159/18 – zit. nach juris [zur Zwangseinziehung bei Pfändungen eines Geschäftsanteils]; Langenfeld/Miras, GmbH-Vertragspraxis, 8. Aufl. 2019, Rz. 473 ff.; Mayer/Weiler in Beck’sches Notarhandbuch, 7. Aufl. 2019, § 22 Rz. 131 ff.; aktuell zur Zwangseinziehung und zur Abfindungsbeschränkung: Wagner, RNotZ 2022, 181). Die Einziehung ist nur bei volleingezahlten Anteilen zulässig (Wicke, 4. Aufl. 2020, § 34 Rz. 6).

Gesellschafterbeschluss: Die Einziehung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 4 GmbHG; hierzu Wicke, 4. Aufl. 2020, § 34 Rz. 12 [dort auch zum Stimmrechtsausschluss des betroffenen Gesellschafters bei einer Einziehung aus wichtigem Grund]). Ausreichend ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG), sofern die Satzung keine weitergehenden Beschlussmehrheiten vorsieht (Kersting in Baumbach/Hueck, 22. Aufl. 2019, § 34 GmbHG Rz. 14). Der Beschluss ist nicht fristgebunden, die Satzung kann aber Fristen zur Geltendmachung einer Zwangseinziehung vorsehen (Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 34 Rz. 62).

Mitteilung an den Betroffenen: Der Beschluss muss – sofern der betroffene Gesellschafter nicht bei der Beschlussfassung zugegen war – diesem zur Kenntnis gebracht werden; eine formlose Mitteilung ist ausreichend (Wicke, 4. Aufl. 2020, § 34 Rz. 13).

Neue Gesellschafterliste: Eine neue Gesellschafterliste, die durch den Geschäftsführer zu unterzeichnen ist (§ 40 Abs. 1 GmbHG), muss zum Handelsregister eingereicht werden. Sofern kein abweichender Beschluss getroffen wird, weichen das Stammkapital der GmbH und der Gesamtnominalbetrag der Geschäftsanteile infolge des Fortfalls des eingezogenen Anteils voneinander ab, sofern nicht zeitgleich eine Anpassung erfolgt (zu möglichen Gestaltungen: Langenfeld/Miras, GmbH-Vertragspraxis, 8. Aufl. 2019, Rz. 476 ff.).

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