Die Antwort lautet Nein. § 396 AO spricht davon, dass die zur Entscheidung berufene Stelle aussetzen "kann". Es besteht also ein Ermessen (vgl. Harms/Heine in Mellinghoff/Schön/Viskorf (Hrsg.), Steuerrecht im Rechtsstaat, FS für Wolfgang Spindler, 2011, S. 429 ff.). Das Bundesverfassungsgericht spricht von "Vorfragenkompetenz" (BVerfG v. 15.10.1990 – 2 BvR 385/87, NJW 1992, 35; s.a. BVerfG v. 15.4.1985 – 2 BvR 405/85, NJW 1985, 1950) und verweist auf frühere, engere Regelungen (dazu Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 396 AO, Rz. 1 [Okt. 2020]. Andererseits könnten auch die Finanzbehörden und Finanzgerichte ihrerseits das Besteuerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens gem. § 363 Abs. 1 AO bzw. § 74 FGO aussetzen.

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