Ein Staatsanwalt oder ein Richter, der – speziell bei einem seitens des Beschuldigten gestellten Antrags auf Verfahrensaussetzung – sich nicht zu einer Aussetzung nach § 396 AO entschließt, muss sich, wenn nicht einer der von uns angesprochenen Gründe (wie etwa eine angeordnete Untersuchungshaft) definitiv gegen einen solchen Schritt spricht, ernsthaft fragen lassen, was ihn zu dieser Einstellung bringt. Denn er ist – um es deutlich und ohne Umschweife zu sagen – erst einmal das Strafverfahren "los". Er könnte sich auf die meist ausgeprägte Sachkompetenz speziell der Finanzgerichte erst einmal verlassen und schließlich immer noch – aus eigener Überzeugung – dagegen angehen.

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