Wenn die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon abhängt, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann nach § 396 Abs. 1 AO das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist (§ 396 Abs. 2 AO). Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung (§ 396 AO). In einem Bußgeldverfahren gilt die Vorschrift entsprechend (§ 410 Abs. 1 Nr. 5 AO).

Beraterhinweis Der Zweck des § 396 AO liegt darin, widersprüchliche Entscheidungen bei der Anwendung des Steuerrechts im Besteuerungs- und im Steuerstrafverfahren zu vermeiden (so etwa OLG Karlsruhe v. 14.12.1984 – 3 Ws 138/84, NStZ 1985, 227). Zumindest einen Nebeneffekt beinhaltet der Umstand, dass die Aussetzung des Strafverfahrens auch prozessökonomische Aspekte mitverfolgen kann. Ist erst einmal im Besteuerungsverfahren der Sachverhalt mühsam aufgeklärt worden, muss möglicherweise dieser Aufwand nicht noch einmal betrieben werden. Vielmehr kann man sich auf die strafrechtlichen Aspekte des Falles konzentrieren. Allerdings besteht keinerlei Bindung an die steuerlichen Feststellungen (BayObLG v. 3.3.2004 – 4St RR 8/2004, wistra 2004, 239).[7]

[7] Die frühere Regelung in § 433 RAO sah eine viel weitere Bindung an unterschiedliche finanzgerichtliche Entscheidungen vor.

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