Von dem LSt-Abzug durch den Arbeitgeber sind
- die spätere Festsetzung der ESt und
- die Anrechnung der durch Abzug erhobenen LSt
im ESt-Festsetzungs- und Erhebungsverfahren des Steuerpflichtigen zu unterscheiden.
Im Rahmen des späteren Veranlagungsverfahrens des Arbeitnehmers erfolgt zunächst die ESt-Festsetzung. Erst wenn die konkrete Höhe der vom Arbeitnehmer zu zahlenden ESt festgesetzt wurde, wird in einem nächsten Schritt die Anrechnung der bereits geleisteten LSt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) EStG vorgenommen.
§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) EStG stellt insoweit eine Verbindung zwischen
- Festsetzungsverfahren und
- Erhebungsverfahren
her.[9]Beachten Sie: Verfahrensrechtlich ist die Anrechnungsverfügung ein selbständiger Verwaltungsakt.[10] Kommt es zu einer Änderung des Steuerfestsetzungsbescheids, führt dies automatisch auch zu einer Änderung der Anrechnungsverfügung.[11]
Hat der Arbeitgeber die LSt einbehalten, kommt es für die Anrechnung der einbehaltenen LSt beim Arbeitnehmer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die einbehaltene LSt auch tatsächlich an das Betriebsstätten-FA abgeführt hat, sofern der Arbeitnehmer keine positive Kenntnis von dem Verhalten des Arbeitgebers hat.[12]
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