Von dem LSt-Abzug durch den Arbeitgeber sind

  • die spätere Festsetzung der ESt und
  • die Anrechnung der durch Abzug erhobenen LSt

im ESt-Festsetzungs- und Erhebungsverfahren des Steuerpflichtigen zu unterscheiden.

Im Rahmen des späteren Veranlagungsverfahrens des Arbeitnehmers erfolgt zunächst die ESt-Festsetzung. Erst wenn die konkrete Höhe der vom Arbeitnehmer zu zahlenden ESt festgesetzt wurde, wird in einem nächsten Schritt die Anrechnung der bereits geleisteten LSt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) EStG vorgenommen.

§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) EStG stellt insoweit eine Verbindung zwischen

  • Festsetzungsverfahren und
  • Erhebungsverfahren

her.[9]Beachten Sie: Verfahrensrechtlich ist die Anrechnungsverfügung ein selbständiger Verwaltungsakt.[10] Kommt es zu einer Änderung des Steuerfestsetzungsbescheids, führt dies automatisch auch zu einer Änderung der Anrechnungsverfügung.[11]

Hat der Arbeitgeber die LSt einbehalten, kommt es für die Anrechnung der einbehaltenen LSt beim Arbeitnehmer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die einbehaltene LSt auch tatsächlich an das Betriebsstätten-FA abgeführt hat, sofern der Arbeitnehmer keine positive Kenntnis von dem Verhalten des Arbeitgebers hat.[12]

[10] Lutz in juris Lexikon Steuerrecht, Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO, Rz. 63.
[11] Lammers in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 36 Rz. 29; BFH v. 12.11.2013 – VII R 28/12; BFH v. 27.10.2009 – VII R 51/08, AO-StB 2010, 37 (Beyer).

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