Die Kommunikation mit dem FA erschöpft sich nicht im Bereich der bereits verwirklichten Besteuerungssachverhalte, vielmehr sollte bei der vorausschauenden Gestaltungsplanung überlegt werden, inwieweit Geplantes sich nicht bereits im Vorfeld verbindlich mit dem FA absprechen lässt. Auch hierzu gibt es entsprechende gesetzliche Regularien.
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