Dr. Rüdiger Werner, RA/FASt[*]

Eine freigebige Zuwendung unter Lebenden ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerpflichtig, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Dies gilt auch für eine disquotale Einlage eines Gesellschafters an eine Personengesellschaft, da dadurch die Mitgesellschafter bereichert werden. Etwas anderes sollte nach dem BFH für disquotale Einlagen in eine Kapitalgesellschaft gelten. Der Gesetzgeber reagierte darauf mit der Einfügung von § 7 Abs. 8 ErbStG in das ErbStG. In der Literatur ist umstritten, ob auch eine Beteiligung an einer KGaA ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft i.S.v. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist. Das FG Hamburg hat dies in einer jüngst ergangenen Entscheidung abgelehnt. Wäre dem so, könnte Vermögen durch eine disquotale Einlage in eine KGaA schenkungsteuerfrei auf die anderen Gesellschafter der KGaA übertragen werden. Der nachfolgende Beitrag stellt das Urteil vor und zeigt mögliche Konsequenzen auf.

[*] Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Gerlingen.

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