Diese Rechtsfolge (Infektionswirkung) tritt ferner ein, wenn eine Personengesellschaft gewerbliche Beteiligungseinkünfte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) bezieht (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, Alt. 2 EStG). Nach dieser Vorschrift führt einkommensteuerrechtlich jede Beteiligung, aus der die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb.

Hintergrund der Regelung durch das JStG 2007: § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, Alt. 2 EStG wurde durch das JStG 2007 vom 13.12.2006[1] als Reaktion auf das Urteil des BFH v. 6.10.2004[2] eingefügt. In diesem Urteil hatte der BFH entschieden, dass die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F.[3] nicht eingreife, wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft beteiligt sei.

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte mit der Einfügung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, Alt. 2 EStG die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung (R 15.8 Abs. 5 S. 4 EStR 2005) wieder hergestellt und gesetzlich abgesichert werden, wonach eine land- und forstwirtschaftlich, freiberuflich oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft, zu deren Gesamthandsvermögen eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft gehört, in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte bezieht[4].

[1] BGBl. I 2006, 2878.
[4] BT-Drucks. 16/2712, 44.

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