BFH v. 12.4.2018 = keine Infektionswirkung bei Beteiligungsverlusten: Die Frage, ob die Infektionswirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, Alt. 2 EStG auch dann greift, wenn die Beteiligungseinkünfte negativ sind, hat der BFH mit Urteil v. 12.4.2018[5] verneint. Der BFH sieht in einer verlustbringenden gewerblichen Beteiligung keine Gefährdung des GewSt-Aufkommens und kommt zu dem Ergebnis, dass § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, Alt. 2 EStG bei verfassungskonformer Auslegung auf derartige Fallgestaltungen nicht anzuwenden ist.

Reaktion des Gesetzgebers in 2019 = Ergänzung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG um Satz 2: Auch hierauf hat der Gesetzgeber reagiert und mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019[6] § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG um einen Satz 2 ergänzt, wonach die gewerbliche Infektionswirkung unabhängig davon gilt,

[5] BFH v. 12.4.2018 – IV R 5/15, BStBl. II 2020, 118 = EStB 2018, 273 (Sobisch) = GmbHR 2018, 858 (Riedel).
[6] BStBl. I 2020, 17.

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