BFH v. 12.4.2018 = keine Infektionswirkung bei Beteiligungsverlusten: Die Frage, ob die Infektionswirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, Alt. 2 EStG auch dann greift, wenn die Beteiligungseinkünfte negativ sind, hat der BFH mit Urteil v. 12.4.2018[5] verneint. Der BFH sieht in einer verlustbringenden gewerblichen Beteiligung keine Gefährdung des GewSt-Aufkommens und kommt zu dem Ergebnis, dass § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, Alt. 2 EStG bei verfassungskonformer Auslegung auf derartige Fallgestaltungen nicht anzuwenden ist.
Reaktion des Gesetzgebers in 2019 = Ergänzung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG um Satz 2: Auch hierauf hat der Gesetzgeber reagiert und mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019[6] § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG um einen Satz 2 ergänzt, wonach die gewerbliche Infektionswirkung unabhängig davon gilt,
- ob aus der Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder
- ob die gewerblichen Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG positiv oder negativ sind.
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