Sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung: Bezogen auf die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, Alt. 1 EStG hält der BFH diese Ungleichbehandlung der Personengesellschaft gegenüber einem Einzelunternehmer für sachlich gerechtfertigt und verweist hierzu auf das BVerfG, das mit Beschluss v. 15.1.2008[9] diese Ungleichbehandlung als verfassungskonform angesehen hat.

Verfassungsrechtliche Argumentation: Das Gewicht der mit ihr einhergehenden Ungleichbehandlung der Personengesellschaften sei zwar erheblich, weil die Vorschrift nicht gewerbliche Einkünfte grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Höhe und ihr Verhältnis zum Gesamtgewinn der GewSt unterwerfe, die beim Einzelunternehmer gewerbesteuerfrei bleiben. Die Belastung werde allerdings gemildert

  • durch eine restriktive Interpretation der Vorschrift durch den BFH und
  • vor allem durch die Möglichkeit, der Abfärberegelung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung auszuweichen.

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