Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist nicht Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO. AO-StB 2022, 5
Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 InsO Bei einer Streitigkeit darüber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S.v. § 218 Abs. 2 AO. AO-StB 2022, 177
Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden Durch § 32e AO werden die in den §§ 32a bis 32d AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO mittels Rechtsfolgenverweisung auf Informationszugangsansprüche erstreckt, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder ergeben. AO-StB 2022, 280
Wirksamkeit von Steuerbescheiden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und auch keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, welche zur Tabelle anzumelden sind. AO-StB 2022, 308
Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung Der BFH hat entschieden, dass das FA nachträglich nach § 177 Abs. 1 InsO Tatsachen zur Insolvenztabelle anmelden kann, aus denen sich ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat zugrunde liegt, und insoweit diese von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht erfasst ist. Des Weiteren darf das FA die diesbezügliche rechtskräftige Verurteilung durch Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO feststellen, wenn der Schuldner diesem Umstand isoliert widersprochen hat. AO-StB 2022, 341

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