Gebührenhöhe bei Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft Der BFH hat entschieden, dass, wenn ein Antrag auf verbindliche Auskunft zurückgenommen wird, sich aus AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht eine Ermessensreduzierung auf null derart ergibt, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 S. 2 AO) sich nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten hat. AO-StB 2022, 311

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