Korrekturmöglichkeit für Feststellung der tatsächlich zu zahlenden GewSt bei unterbliebener Festsetzung der GewSt? Ist bei der Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 2 S. 1 EStG die festzusetzende Gewerbesteuer geschätzt worden, kann diese Feststellung weder gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO noch gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geändert werden, wenn die Gemeinde die GewSt-Festsetzung versäumt hat und deshalb Festsetzungsverjährung eingetreten ist. AO-StB 2022, 77
Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting Die Stellung des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2007 durch den Geber samt Einreichung der Zustimmungserklärung des Empfängers ist bereits das rückwirkende Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 AO, das zur Änderung der ESt-Festsetzung des Empfängers der Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a EStG 2007 führt. AO-StB 2022, 119
Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

Auch wenn das FA den Antrag auf Beiladung ausdrücklich auf § 60 Abs. 1 FGO gestützt hat, kann er auf eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO zielen, um die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme der Beizuladenden

zu sichern. Auf die Bezeichnung der Rechtsgrundlage kommt es insoweit nicht an.
AO-StB 2022, 145
Gegenstand und Reichweite der Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 175b Abs. 1 AO Der Regelungsbereich des § 93c AO umfasst alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einer "mitteilungspflichtigen Stelle" an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind. Hierzu gehören auch diejenigen Daten, deren Übermittlung an die Finanzbehörde in einem Einzelsteuergesetz ("aufgrund gesetzlicher Vorschriften") angeordnet wird. Der in § 175b Abs. 1 AO verwendete Begriff der "Daten" ist daher nicht auf den "Datensatz" beschränkt, dessen (Mindest-)Inhalt in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO definiert wird. AO-StB 2022, 146
Grundsätzliche Bedeutung: Datenübertragungsfehler und § 173 AO Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a AO sind nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung erfasst. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das FA – z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software – werden von der Vorschrift nicht erfasst. AO-StB 2022, 207
Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d AO i.V.m. § 10a Abs. 5 S. 2, § 10 Abs. 2a S. 8 Nr. 1 EStG in der bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 geltenden Fassung kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erstmals nach Eintritt der materiellen Bestandskraft begehrt. AO-StB 2022, 243
Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

Auch wenn die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagenkontos nicht ausreicht, sondern diese erst noch ermittelt werden muss, schließt dies eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 S. 1 AO nicht aus.

Beruht die Unrichtigkeit auf der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der Steuererklärung, ist § 129 S. 1 AO bereits dann anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist. Entsprechendes gilt, wenn (nur) die Angabe einer Endsumme mit 0 EUR erfolgt und dies erkennbar unrichtig ist.
AO-StB 2022, 270
Negativer Widerstreit – Reichweite der Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO Eine irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S.d. § 174 Abs. 4 AO liegt vor, wenn sich dessen Beurteilung nachträglich als unrichtig erweist; ob der dafür ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt, ist unerheblich. Die zutreffende Berücksichtigung desselben Sachverhalts kann auch bei einer anderen Steuerart in Frage kommen, sofern – bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt – eine sachliche Verbindung zwischen beiden Regelungsgegenständen besteht. AO-StB 2022, 272
Grenzen einer belastenden Folgeänderung aufgrund steuerlichen Widerstreits nach § 174 Abs. 4 AO Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reicht es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen, insb. die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf § 174 Abs. 4 AO gestützten Änderungsbescheid vorliegen. Im Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 S. 3 AO ist zudem erforderlich, dass die (Fehler heilende) Einspruchsentscheidung innerhalb der Jahresfrist erlassen wird. AO-StB 2022, 301

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