1. Änderungs- und Berichtigungsvorschriften

 
Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO gilt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO sinngemäß für einen Gewinnfeststellungsbescheid für eine Personengesellschaft auch dann, wenn sich eine gegenläufige Änderung aus einem anderen Bescheid (z.B. dem ESt-Bescheid für einen Gesellschafter) ergibt. AO-StB 2021, 46
Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gem. § 172 Abs. 1 S. 3 AO gestellt, der eine den Anspruch auf Kindergeld ablehnende Einspruchsentscheidung betrifft, und wird die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauffolgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich geprüft, umfasst die Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung auch die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung über den Änderungsantrag. AO-StB 2021, 157
Antrag auf schlichte Änderung nach Einspruchsentscheidung Einem Antrag auf schlichte Änderung, gestellt nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung und innerhalb der Klagefrist, steht nicht entgegen, dass über das verfolgte Begehren bereits in der Einspruchsentscheidung entschieden worden ist. AO-StB 2021, 184
Rechtsschutzgewährende Auslegung; Treu und Glauben bei der Änderung von Feststellungsbescheiden Der Grundsatz von Treu und Glauben hindert das FA nicht daran, Stipendienzahlungen, die es bei der Einkommensteuerveranlagung eines Mitunternehmers (rechtsirrig) als steuerfreie Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 44 EStG angesehen hat, später in einem gem. § 181 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid als Sonderbetriebseinnahmen des Mitunternehmers zu erfassen. AO-StB 2021, 253
Zur Berücksichtigung nacherklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 173 Abs. 1 AO im Rahmen einer Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG In den Vergleich, ob die nachträglich bekannt gewordene Tatsache der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder einer niedrigeren (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Steuer führt, ist im Rahmen der Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag abgegoltene Einkommensteuer einzubeziehen. AO-StB 2021, 285

2. Rechtsbehelfsverfahren

 
Nullbescheid – Klagebefugnis – Berücksichtigung verlusterhöhender Besteuerungsgrundlagen – Bindungswirkung

Die Klage gegen einen auf null EUR lautenden Steuerbescheid ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, eine den verbleibenden Verlustvortrag erhöhende Besteuerungsgrundlage sei in ihm nicht berücksichtigt (Beseitigung der negativen Bindungswirkung).

Ist die Besteuerungsgrundlage im Steuerbescheid berücksichtigt (positive Bindungswirkung), besteht jedoch Streit über die Frage, ob sie den verbleibenden Verlustvortrag erhöht (hier: Altersentlastungsbetrag), muss die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid gerichtet werden. Im Steuerbescheid wird nicht über die Berechnung des Verlustvortrags entschieden.
AO-StB 2021, 48
Klagebefugnis bei Feststellungsbescheid i.S.d. § 14 Abs. 5 KStG Die Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist als Adressatin des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens beschwert und (ebenfalls) klagebefugt. AO-StB 2021, 50
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Vorsorge für unvorhergesehene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss – zur Vermeidung eines sog. Organisationsverschuldens – grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen gewahrt werden. Dies gilt auch für einen allein praktizierenden Rechtsanwalt oder Steuerberater. AO-StB 2021, 53
Beiladung bei zweistufigem Feststellungsverfahren Ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen (1. Stufe: Gesellschaft(er) einschließlich Treuhänder; 2. Stufe: Verteilung der Einkünfte des Treuhänders auf die Treugeber), dann ist im Klageverfahren des – vermeintlich – zu Unrecht in die 1. Stufe einbezogenen Treugebers die Gesellschaft (nicht deren Liquidator) beizuladen. AO-StB 2021, 83
Verfahrensgegenstand nach § 68 S. 1 FGO bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheides Im Hinblick darauf, dass ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten kann, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen, kann ein neuer, während des Klageverfahrens geänderter Bescheid angesichts der prozessualen Selbständigkeit der einzelnen Feststellungen grundsätzlich nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens nach § 68 FGO werden. AO-StB 2021, 84

Der Grundsatz "in dubio pro reo" im Besteuerungs- und

im finanzgerichtlichen Verfahren
Der BFH hat im Zuge einer Nichtzulassungsbeschwerde dazu Stellung genommen, inwiefern der Grundsatz in "dubio pro reo" gilt, w...

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