Corona-Soforthilfe ist nicht pfändbar Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona- Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020") handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung. AO-StB 2021, 151

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