Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Dabei stehen den Steuern die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich (§ 73 AO). Hintergrund dieses Haftungstatbestandes ist der Umstand, dass bei steuerlicher Anerkennung einer umsatzsteuerlichen, gewerbesteuerlichen oder körperschaftssteuerlichen Organschaft die vom Organträger zu zahlende Steuer auch die Beträge umfasst, die ohne die Organschaft von der Organgesellschaft zu leisten wären. Der Organträger ist Steuerschuldner, die Organgesellschaft kann dagegen im Haftungswege in Anspruch genommen werden.

Haftungsumfang: Die Haftungsinanspruchnahme erfährt auf der Tatbestandsebene eine Einschränkung des Haftungsumfangs auf die Steuerschulden, "soweit" die Organschaft zwischen ihnen von steuerlicher Bedeutung ist (FG Düsseldorf v. 22.2.2018 – 9 K 280/15 H(U), EFG 2018, 721).

Der Gegenstand der Haftung (§ 73 S. 1 AO) ist für eine körperschaftsteuerliche Organschaft (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG) auf solche Steueransprüche beschränkt, die gegen den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger gerichtet sind. Dies ist auch bei mehrstufigen Organschaften zu beachten (BFH v. 31.5.2017 – I R 54/15, BStBl. II 2018, 54).

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen: Ist das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft im Veranlagungszeitraum streitig und durch den Ansatz der Besteuerungsgrundlagen des Einzelunternehmers und der Anrechnung von USt-Vergütungen, die der Organschaft im Voranmeldungsverfahren ausgezahlt worden sind, eine Nachforderung entstanden, muss das FA im USt-Bescheid bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen inzident über das Bestehen der Organschaft entscheiden. Das Gleiche gilt, wenn der Einspruchsführer diesbezüglich widersprüchliche bzw. unklare Angaben macht (FG Köln v. 26 8.2015 – 3 K 2649/14, EFG 2016, 129).

Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren (BFH v. 24.10.2018 – I R 78/16, BStBl. II 2019, 570).

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