Die Haftungsquote ist für das Unternehmen einheitlich – ohne Aufteilung auf die Geschäftsbereiche oder Tätigkeitsfelder – zu berechnen (BFH v. 14.6.2016 – VII R 21/14, BFH/NV 2016, 1674). Eine bestandskräftig (und auch sonst nicht änderbar) festgesetzte Lohnsteuer kann für Haftungszwecke nicht wie eine Unternehmenssteuer behandelt und deshalb in die Quotenberechnung einbezogen werden, auch wenn tatsächlich keine Lohnsteuer angefallen sein sollte, weil keine Löhne gezahlt wurden (BFH v. 14.6.2016 – VII R 20/14, BFH/NV 2016, 1672).

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