Bei der Lektüre des Urteils fällt auf, dass sich das Sächsische FG bei der Meinungsbildung in Bezug auf die Zulässigkeit des Maßes der Typisierung der Bewertungsvorschriften allein auf die Gesetzesbegründung beschränkt hat. Eine Analyse der vielstimmig vorliegenden Literaturmeinung zur Rechtsfrage fehlt ebenso wie eine eigene Analyse der Qualität und Folgerichtigkeit der Bewertungsergebnisse (vgl. statt vieler Drüen in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, Stand: 167. EL 11/2023, unter A. Verfassungsstreit um die Grundsteuer und ihre Reform, m.w.N.). Insofern ist m.E. fraglich, ob das Sächsische FG die Erfüllung der Vorgaben des BVerfG zur Schaffung einer realitäts- und relationsgerechten Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer in hinreichender Tiefe geprüft hat.

Beraterhinweis Die Revision gegen die Entscheidung des Sächsische FG war gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Die Rev. wurde nicht eingelegt, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerwertermittlung kann somit in diesem Verfahren nicht endgültig beantwortet werden.

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