RD’in Ann-Erika Jörißen, Ass. jur., LL.M Köln-Paris[*]

Wie bereits im 1. Teil dieses Beitrages erläutert, bilden die Besteuerungsgrundlagen, d.h. die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, an die die Besteuerung anknüpft, grundsätzlich einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides (§ 157 Abs. 2 AO). Vielmehr ist regelmäßig nur die Steuerfestsetzung, mithin das Ergebnis des gesamten Steuerbescheides, anfechtbar. Diese Einheit zwischen der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung der Steuer wird durchbrochen, soweit der Gesetzgeber eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vorsieht. In diesen Fällen werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, d.h. in einem besonderen Verfahren und durch einen besonderen Bescheid, der die steuerrechtliche Behandlung bestimmter Besteuerungsgrundlagen mit Bindungswirkung für den darauffolgenden Steuerbescheid regelt und auch selbständig anfechtbar ist. Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen – Gegenstand vom 1. Teil dieses Beitrages – erfolgt zugleich einheitlich, wenn ein bestimmter Sachverhalt für mehrere Steuerpflichtige in gleicher Weise der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll, insb. dann, wenn mehrere Steuerpflichtige gemeinschaftlich einen Steuertatbestand verwirklichen (insb. gemeinsam erzielte Einkünfte, § 179 Abs. 2 S. 2 AO). Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist ebenfalls durchzuführen, wenn mehrere Steuerpflichtige einen Steuertatbestand zwar individuell, jedoch gleichartig verwirklichen, beispielsweise im Falle eines Gesamtobjekts. Bei lediglich mittelbarer Beteiligung (Beteiligung über eine andere Person) kommt gem. § 179 Abs. 2 S. 3 AO eine besondere gesonderte Feststellung in Betracht.

Die nachfolgenden Ausführungen widmen sich der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, wobei zwischen der gesonderten und einheitlichen Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO und gemäß der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO sowie der besonderen gesonderten Feststellung bei Beteiligung über eine dritte Person gem. § 179 Abs. 2 S. 3 AO unterschieden wird.

[*] Die Verfasserin ist im Höheren Dienst der Finanzverwaltung NRW tätig. Der Beitrag gibt lediglich ihre private Auffassung wieder.

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