Gemäß § 179 Abs. 3 AO ist ein eigenständiger Ergänzungsbescheid von Amts wegen zu erlassen, wenn festgestellt wird, dass eine notwendige Feststellung in einem Feststellungsbescheid unterblieben ist. Der Ergänzungsbescheid durchbricht jedoch nicht die Bestandskraft des bereits ergangenen Feststellungsbescheides; inhaltliche Fehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht können auf diesem Wege nicht korrigiert werden. Er vervollständigt ihn lediglich, z.B. bezüglich der Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren ist oder auf welche Weise der Gewinn zu verteilen ist (weitere Beispiele vgl. AEAO zu § 179, Ziff. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Ergänzungsbescheid ein selbständiger Verwaltungsakt, der selbständig angefochten oder geändert werden kann und die Änderung der Folgebescheide gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auslöst.

Auch eine offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) kann nicht durch Ergänzungsbescheid, sondern lediglich durch Änderungsbescheid behoben werden. Entscheidend für die Abgrenzung ist, dass der Ergänzungsbescheid den Inhalt des Feststellungsbescheids vollständig unangetastet lässt, indem er ihm lediglich etwas Neues hinzufügt. Die bestehenden Regelungen bleiben gänzlich unberührt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge