Der Feststellungsbescheid stellt die Besteuerungsgrundlagen fest. Er hat grundsätzlich schriftlich zu ergehen (§ 157 Abs. 1 S. 1 AO) und den Adressaten der Feststellung sowie alle gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen nach Art und Betrag zu bezeichnen (§ 157 Abs. 1 S. 2 AO). Fehlt dieser Mindestinhalt, kommt auch eine Heilung durch Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3 AO) nicht in Betracht (BFH v. 30.9.2015 – II R 31/13, BStBl. II 2016, 637 = AO-StB 2016, 4).

Der Feststellungsbescheid kann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO oder vorläufig nach § 165 AO ergehen und muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, § 157 Abs. 1 S. 3 AO. Es gelten dieselben Korrekturvorschriften wie für Steuerbescheide, insb. §§ 129 und 172 ff. AO.

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