Eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO kommt bei den typischen Bauherren- und Erwerbergemeinschaften nicht in Betracht, da die Einkünfte dem jeweiligen Bauherrn oder Erwerber originär zufließen und eine gemeinschaftliche Einkunftsquelle somit nicht besteht. Dies gilt wie bereits erwähnt auch, wenn die Bauherrengemeinschaft Wohnungseigentum nach dem WEG erwirbt. Die Teile des Gebäudes, die nicht Sondereigentum werden, verbleiben zwar im Gemeinschaftseigentum der WEG-Gemeinschaft, die Aufwendungen der Bauherren dienen aber letztlich der Begründung und Nutzung des Wohneigentums in der Hand des jeweiligen Bauherrn. Ebenfalls führt eine aus organisatorischen Gründen durch besonderen Vertrag gebildete "Bauherrengemeinschaft" (z.B. Aufbaugemeinschaft) oder eine kraft Gesetzes entstehende WEG-Gemeinschaft nicht zu gemeinschaftlichen Einkünften und erfordert somit auch keine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO.

Die typischen Bauherren- und Erwerbergemeinschaften sind allerdings Gesamtobjekte i.S.d. § 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO). Diese Regelungen ermöglichen ebenfalls eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, vgl. dazu Punkt V.

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