Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft nicht gewerblich tätig und handelt es sich auch nicht um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, bezieht sie keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Allgemeine Voraussetzung ist hierbei, dass die Gesellschaft bzw. Gemeinschaft mit Einkunftserzielungsabsicht handelt. Beschränkt sich die Tätigkeit der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, d.h. auf den Erwerb, die Herstellung und die Vermietung von Grundstücken, erzielt die Gesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Gesellschafter bzw. Gemeinschafter gehören damit die Anteile am Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, welche die Gesellschaft bzw. Gemeinschaft erzielt. Hinzu kommen Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten der einzelnen Gesellschafter bzw. Gemeinschafter. In der Praxis betrifft dies die Rechtsformen KG ("Schein-KG"), GbR und Bruchteilsgemeinschaft. Wenn sich die vorgenannten Gesellschaften/Gemeinschaften als Kapitalsammelstellen für eine bestimmte Immobilieninvestition darstellen, spricht man von geschlossenen Immobilienfonds.

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