Die gesonderte und einheitliche Feststellung gewerblicher Einkünfte kommt grundsätzlich nur bei Vorliegen einer steuerlichen Mitunternehmerschaft gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG in Betracht, in der Praxis bei den Rechtsformen KG, OHG, GbR oder atypisch stille Gesellschaft. Ob die typischen Merkmale einer Mitunternehmerschaft vorliegen, muss im Verfahren der gesonderten Feststellung geprüft und entschieden werden. Dementsprechend ist eine gesonderte Feststellung bereits durchzuführen, wenn eine Mitunternehmerschaft möglich erscheint (BFH v. 17.12.2003 – I R 47/02, BFH/NV 2004, 771).

Beachten Sie: Nicht von gemeinschaftlich erzielten Einkünften auszugehen ist dagegen bei den sog. Erwerber- und Bauherrengemeinschaften, die den Erwerb oder die Errichtung von Wohn- oder Teileigentum (besonders ausgestaltetes Miteigentum nach Bruchteilen i.S.d. §§ 1008 ff. BGB) durch die einzelnen Erwerber oder Bauherren zum Gegenstand haben. Hier kommt allenfalls eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO in Betracht.

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