Die zivilrechtliche Stellung des Treuhänders als Gesellschafter gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO wird dem Treugeber zugerechnet (BFH v. 25.6.1984 – GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751; BFH v. 25.2.1991 – GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691). Dementsprechend ist der Treugeber über den Treuhänder mittelbar am Gegenstand der Feststellung beteiligt, unabhängig davon, ob es sich um eine offene oder um eine verdeckte Treuhand handelt. Daher ist auch eine besondere gesonderte Feststellung durchzuführen (BFH v. 28.11.2001 – X R 23/97, BFH/NV 2002, 614 = AO-StB 2002, 149). Auf der ersten Stufe wird festgestellt, welchen Gewinn die Personengesellschaft erzielt hat und wie sich der Gewinn auf ihre Gesellschafter einschließlich des Treuhänders verteilt. In einer zweiten Feststellung wird sodann der für den Treuhänder festgestellte Gewinnanteil auf die Treugeber aufgeteilt. Auf der zweiten Stufe ist ebenfalls zu entscheiden, ob die Treuhand steuerlich anerkannt wird, mit der Folge, dass die Besteuerungsgrundlagen dem Treugeber zuzurechnen sind (BFH v. 15.4.2003 – IV B 188/01, BFH/NV 2003, 1283). Der Feststellungsbescheid der ersten Stufe ist für den Feststellungsbescheid der zweiten Stufe, aber nicht für den Einkommensteuerbescheid des Treuhänders bindend (BFH v. 10.4.2002 – XI B 125/01, BFH/NV 2002, 1278 = AO-StB 2002, 299). Beide Feststellungen können aber miteinander verbunden werden, wenn das Treuhandverhältnis allen Beteiligten bekannt ist, keiner der Beteiligten Einwendungen erhebt und ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung getrennter Verfahren fehlt (BFH v. 15.4.2003 – IV B 188/01, BFH/NV 2003, 1283).

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